Schutz von Urheberrecht und kreativer Arbeit im Zeitalter von KI

11. März 2026
Abgeordnete des EU-Parlaments fordern Transparenz und faire Vergütung. Rechteinhaber müssen die Möglichkeit haben die Verwendung ihrer Inhalte für KI- Training zu verweigern. Schutz von Nachrichtenmedien zur Gewährleistung von Informationsvielfalt und Pluralismus. Neue Lizenzrichtlinien, um mögliche Urheberrechtsverstöße anzugehen

Am 10. März verabschiedeten die Abgeordneten des EU-Parlaments mit 460 Stimmen bei 71 Gegenstimmen und 88 Enthaltungen eine Reihe von Empfehlungen zum Schutz urheberrechtlich geschützter kreativer Werke vor der Nutzung durch künstliche Intelligenz (KI). Sie sind der Ansicht, dass das EU-Urheberrecht für alle Systeme generativer künstlicher Intelligenz (genAI) auf dem EU-Markt gelten sollte. Um kreative Arbeit innerhalb der EU zu schützen, muss die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte von KI angemessen vergütet werden, so das Parlament. Der Kreativsektor erwirtschaftet 6,9 Prozent des Bruttoinlandsprodukts der EU.

Zusätzlich fordern die Abgeordneten die Kommission auf, zu prüfen inwiefern eine Vergütung für die bisherige Nutzung sichergestellt werden kann. Sie lehnen allerdings Vorschläge ab, bei denen KI-Anbieter eine globale Lizenz für das Training ihrer Modelle generativer KI gegen eine Pauschalzahlung erhalten. Die Abgeordneten betonen außerdem die Bedeutung vollständiger Transparenz bei der Nutzung geschützter Inhalte durch genAI. Sie fordern, dass KI-Anbieter und -Nutzer eine detaillierte Liste aller urheberrechtlich geschützten Werke, die zum Trainieren der KI verwendet wurden, sowie detaillierte Aufzeichnungen über Crawling-Aktivitäten bereitstellen. Das Fehlen dieser Angaben könnte als Urheberrechtsverletzung angesehen werden und rechtliche Konsequenzen für KI-Anbieter und -Anwender nach sich ziehen. Wenn ein solcher Rechtsstreit dann zugunsten des Rechteinhabers entschieden wird, müssen KI-Anbieter oder -Anwender alle Rechtskosten und damit verbundenen Ausgaben tragen.

Der Berichterstatter Axel Voss (EVP, DE) sagte nach der Abstimmung: „Wir brauchen klare Regeln für die Verwendung urheberrechtlich geschützter Inhalte für das Training von KI. Rechtssicherheit würde KI-Entwicklern Klarheit darüber verschaffen, welche Inhalte verwendet werden dürfen und wie Lizenzen erworben werden können. Andererseits würden Rechteinhaber vor der unbefugten Nutzung ihrer Inhalte geschützt und ein Vergütung erhalten. Wenn wir KI in Europa fördern und weiterentwickeln und gleichzeitig unsere Urheber schützen wollen, dann sind diese Bestimmungen absolut unverzichtbar.“

Lizenzmarkt

Die Abgeordneten fordern die Kommission auf, einen neuen Lizenzmarkt für urheberrechtlich geschütztes Material zu schaffen, einschließlich freiwilliger kollektiver Lizenzvereinbarungen. Sie wollen sicherstellen, dass Rechteinhaber ihre Werke von der Verwendung in KI-Trainings ausschließen können, und schlagen vor, dass das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) den Prozess verwalten könnte.

Schutz für den Nachrichtenmedien

Die Abgeordneten fordern die Kommission nachdrücklich auf, Nachrichtenmedien und die Presse zu schützen, deren Arbeit regelmäßig von KI-Systemen genutzt wird. Nachrichtenmedien, deren Traffic und Einnahmen durch KI-Systeme umgeleitet werden, sollten vollständig entschädigt werden. Ihnen soll das Recht eingeräumt werden, die Nutzung ihrer Inhalte für das Training von KI-Systemen zu verweigern. Die Abgeordneten bestehen darauf, dass die Ansammlung von Nachrichteninhalten den Medienpluralismus und die Informationsvielfalt gewährleisten muss und dass eine selektive Verarbeitung von Informationen oder Selbstbegünstigungspraktiken durch Gatekeeper, die ihren KI-Diensten zugutekommen, vermieden werden muss.

Von KI erstellte Inhalte und Schutz von Einzelpersonen

Von KI vollständig generierte Inhalte sollten nicht urheberrechtlich geschützt sein, so die Abgeordneten. Sie wollen auch sicherstellen, dass Einzelpersonen vor der Verbreitung manipulierter und KI-generierter Inhalte geschützt sind, und betonen die Verpflichtung der Anbieter digitaler Dienste, gegen solche illegalen Nutzungen vorzugehen.

 

Begründung für eine Entschließung des Europäischen Parlaments zum Urheberrecht und zu generativer künstlicher Intelligenz – Chancen und Herausforderungen

Mit der fortschreitenden digitalen und technologischen Entwicklung, insbesondere von KI und den sog. „Generative Large Language Models“, verlieren einige Rechte, wie das Urheberrecht, das Persönlichkeitsrecht, das Diskriminierungsverbotsrecht etc., an Bedeutung, da eine Durchsetzung dieser Rechte ohne ein enormes Rechts- und Kostenrisiko ihrer Inhaber kaum mehr möglich sein wird.

Dies erzeugt sehr große Rechtsunsicherheit für alle Beteiligten. Wenn sich der europäische Gesetzgeber aber weiterhin durch langatmige Prozesse und mangelnden Mut weigert, die drängenden Probleme direkt anzugehen, werden die EU und ihre Akteure immer das Nachsehen haben und weitere Abhängigkeiten schaffen.

Deshalb muss der Grundsatz gelten, dass technologische Entwicklungen bestehende Gesetze respektieren müssen und auf der anderen Seite bestehende Gesetze technologische Entwicklungen auch nicht behindern dürfen. Dies erfordert vorrangig praktikable Lösungen, die die Marktteilnehmer auf beiden Seiten aber zurzeit nicht erzielen, da hier die technologische Entwicklung auf das Urheberrecht trifft, und beide nicht mehr kompatibel scheinen. Hundertprozentige Lösungen werden wohl nicht mehr möglich sein. Deshalb ist hier der europäische Gesetzgeber gefordert, schnellstmöglich eine interessengerechte Balance zu erreichen. Auch wäre es wünschenswert, eine dauerhafte praktikable Lösung zu finden, um nicht alle fünf bis sechs Jahre erneut Urheberrechtsansprüche vor einer neuen Technologie schützen zu müssen. Eine „Urheberrechtsgrundverordnung“, parallel zur Datenschutzgrundverordnung, könnte hier hilfreich sein. Der KI-Haftungsvorschlag hätte prozedural schneller Lösungen bieten können. Mangels Weitsicht verschiedener Akteure soll dieser jedoch wieder (und wahrscheinlich rechtlich zweifelhaft) zurückgenommen werden, und die Rechtsunsicherheit wird somit fortdauern.

Dieser Bericht soll deshalb ein Versuch sein, sich einer praktikablen Balance zwischen neuer Technologie und Urheberrecht anzunähern. Hierzu bedarf es eines Zusammenspiels von rechtlichen, technischen und technologischen Lösungsansätzen.

Die politische Situation ist dabei für die EU nicht einfach, weil:

1) aus geopolitischer Sicht der „Westen“ bei der Werteorientierung uneins ist,

2) die europäische KI-Entwicklung massiv hinterherhinkt und ohne zusätzliche Behinderungen gefördert werden muss und

3) die derzeitige Wertschöpfung in der digitalen Entwicklung durch die großen Tech-Unternehmen in den USA stattfindet – zulasten des europäischen Kreativsektors.

Dieser Bericht soll deshalb auch die KI-Entwicklung in Europa unterstützen und fördern. Denn Europa braucht KI, um die Digitalisierung voranzubringen, da sie in unserer globalen Welt von essenzieller Bedeutung ist. Die Chancen für den europäischen Fortschritt sind immens und dürfen keinesfalls ungenutzt bleiben. Doch wir wollen in Europa auch KI-Systeme, die Anforderungen an Qualität und Vertraulichkeit entsprechen – und dies ist nur mit den Qualitätsdaten der Urheber zu erreichen.

Gleichzeitig wollen wir auch den urheberrechtlichen Schutz der Werke unserer Kreativsektoren und Kulturschaffenden erhalten. Denn die europäische Kultur ist fundamentaler Bestandteil unserer Identität. Die europäische Wertschöpfung in den Kreativsektoren ist immens und es darf keine Nutzung ohne Gegenleistung geben. Es muss deshalb eine Vergütung für diese neuartige Nutzung von geschützten Inhalten (Trainingsdaten, Datennutzung für Ergebnisse generativer KI) erfolgen. Nur so können die europäischen Kulturschaffenden die wirtschaftlichen Grundlagen für die Erzeugung weiterer Inhalte schaffen.

In diesem Zusammenhang spielen die Leistungsschutzrechte der Presseverlage für ihre Inhalte eine zusätzliche besondere Rolle für unser europäisches demokratisches und rechtsstaatliches Verständnis. Die Presse-, Meinungs- und Informationsfreiheit darf in keinem Fall von künstlicher Intelligenz ausgehöhlt oder dominiert werden, insbesondere wenn, wie derzeit, der digitale Zugang und die digitale „Zuteilung“ von Informationen mehr und mehr über Suchmaschinen und KI erfolgt oder bei generativer KI auch von Bots beeinflusst wird und diese in den Händen weniger Unternehmen liegen. Die Kontrolle von Informationen, auch im Sinne von Desinformation – mitunter durch Bots – sowie Deepfakes und die daraus resultierende Einflussnahme auf Wahlen oder die öffentliche Meinung sind äußerst gefährlich. Deshalb ist Meinungspluralität und -diversifizierung in diesem Zusammenhang in Form einer unabhängigen Presse zu gewährleisten. Das bedeutet, dass die Verarbeitung ihrer Inhalte in automatisierter und generativer Weise eine entsprechende Gegenleistung auslösen muss. Für die Presseverlage ist aber zudem wichtig, dass sie für die Nutzer erkennbar bleiben. Hierfür bedarf es möglicherweise einer Pflicht zur Quellenangabe.

In diesem Zusammenhang sollte auch die vergleichbare Situation von sogenannten Paywalls erörtert werden, hinter denen sich nicht immer nur urheberrechtlich geschützte Inhalte befinden – aber eben auch solche. Angesichts der gegenwärtigen Situation muss allerdings auch davon ausgegangen werden, dass ein sich langsam entwickelnder Lizenzierungsmarkt nicht mehr alle Marktteilnehmer umfassen wird. Es werden also nicht alle Presseverlage oder nicht alle urheberrechtlich geschützten Inhalte für das Trainieren gegen Bezahlung benötigt, wodurch Marktteilnehmer ohne Verhandlungsmacht möglicherweise keine Berücksichtigung mehr finden, wenn sie eine Gegenleistung einfordern. Eine diesbezügliche Lösung – sofern sie überhaupt zurzeit schon erforderlich ist – wird wohlmöglich nur über pauschale Abgaben oder eine stärkere Organisation zur Bündelung von Verhandlungsmacht gelingen können. Ob alle Beteiligten einen solchen Weg schon einschlagen wollen, ist dabei fraglich.

Auch wenn dies vorrangig den Marktteilnehmern überlassen bleiben sollte, so stellt sich bei den weltweit angebotenen Systemen generativer KI die Frage, ob bei Lizenzierungen nur noch „Weltlizenzen“ eine Rolle spielen werden. Da die Nutzung dieser „urheberrechtlich geschützten“ Daten schon seit Jahren (seit zumindest Ende 2022) ohne Lizenzierung oder sonstige Erlaubnis der Urheber stattfindet, muss auch darüber nachgedacht werden, inwieweit eine Entschädigung auch rückwirkend zu erfolgen hat.

In jedem Fall sollte der europäische Gesetzgeber oder die Europäische Kommission bis zur Einführung einer entsprechenden Regelung zur Lösung dieses Problems eine sofortige, einfache, pauschale Urheberrechtsvergütung dieser Nutzung von 5-7 % des weltweiten Umsatzes einführen, damit die Wertschöpfung, die die Unternehmen mit den Daten europäischer Kreativer erreichen, ausglichen wird und in Europa verbleibt. Dies erfordert natürlich auch die Neubewertung des Territorialitätsprinzips, wie dies in der Verordnung über künstliche Intelligenz schon angedacht wurde. Wir können es nicht erlauben, dass irgendwo in der Welt KI-Modelle auch mit europäischen urheberrechtlich geschützten Daten trainiert und dann in Europa angeboten werden.

In Zukunft könnte das dazu führen, dass ein demokratischer Gesetzgeber die Qualität der Grundlagen von generativen „Large Language Models“ entweder prüfen oder standardisieren muss. Auch kann es in der Zukunft sein, dass der Gesetzgeber solche KI-Entwickler verpflichten muss, urheberrechtlich geschützte Werke zwingend einzubeziehen, damit die Qualität dieser Modelle hoch gehalten wird. Demgegenüber sollten wir KI deshalb dafür nutzen, die Unabhängigkeit und Vielfalt von Informationen in hoher Qualität durch künstliche Intelligenz zu stärken.

KI braucht, um sich qualitativ weiterentwickeln zu können, auch Zugriff auf urheberrechtlich geschützte Werke. In den letzten Jahren wurden daher immens viele Inhalte von KI-Entwicklern vor allem, aber nicht nur, zu Trainingszwecken genutzt. Dieses Training ist eine völlig neue Nutzungsart, zu der die existierenden Regelungen des Urheberrechts nur begrenzt passen.

Im Moment führt der fehlende Ausgleich zu enormer Rechtsunsicherheit. Eine rechtlich klare Lösung, um das Spannungsfeld abzubauen, ist von höchster Dringlichkeit. Solange kein klarer rechtlicher Rahmen die zuwiderlaufenden Interessen regelt, werden europäische Inhalte genutzt, während die Wertschöpfung woanders stattfindet. Die Kommission muss also unverzüglich handeln[18], ohne auf mögliche Überprüfungen von zum Beispiel der Urheberrechtsrichtlinie oder der Verordnung über künstliche Intelligenz zu warten. Eine Lösung muss sich aus dem Zusammenspiel von Lizenzierungsmöglichkeiten und Transparenzverpflichtungen ergeben, und zwar unter Zugrundelegung des internationalen Rechts und des daraus resultierenden Verfügungsrechts des Urhebers.

Der Verweis auf Artikel 4 der Urheberrechtsrichtlinie ist in dieser Form jedoch noch nicht zufriedenstellend und steht wahrscheinlich auch nicht im Einklang mit den internationalen Urheberrechtsprinzipien. Der europäische Gesetzgeber hat Artikel 4 in die Verordnung über künstliche Intelligenz aufgenommen, ohne aber die Konsequenzen klar abzustecken. Die derzeitige Ausnahme in Artikel 4, die Text- und Data-Mining unter den dort genannten Voraussetzungen erlaubt, wurde seinerzeit nicht mit der Intention entworfen, die massenhafte Nutzung geschützter Werke durch generative KI für alle zu ermöglichen. Schon gar nicht, wenn daraus darüber hinaus ein der Öffentlichkeit zugängliches Konkurrenzprodukt entsteht. Auch wenn Artikel 4 aus Sicht des Berichterstatters nicht anwendbar ist, brauchen wir nichtsdestotrotz eine ähnliche Möglichkeit, die es KI-Entwicklern erlaubt, möglichst unkompliziert und technisch leicht umsetzbar Lizenzen für geschützte Werke zu erhalten. Am besten geschieht dies digital. Darüber hinaus ist auch die Logik von Artikel 17 der Urheberrechtsrichtlinie heranzuziehen.

Gleichzeitig muss sichergestellt werden, dass die Rechteinhaber weiterhin entscheiden können, ob und in welcher Form (Lizenz) ihre Inhalte für diese neue Nutzungsart verwendet oder eben nicht verwendet werden können. Hier muss den Rechteinhabern das Recht auf ein sogenanntes Opt-out eingeräumt werden.

Damit dieses aber einfach und hürdenlos von den KI-Entwicklern erkannt wird, muss es zwingend maschinenlesbar und standardisiert erfolgen[19]. Es muss zudem in der Verantwortung des Rechteinhabers liegen, von diesem Opt-out rechtlich und praktisch sicher Gebrauch zu machen. Für eine möglichst einfache Umsetzung im Sinne der KI-Entwickler scheint es geboten, das Opt-out in einem europäischen Register zu vermerken. Es bietet sich deshalb an, dieses Register vom EUIPO führen zu lassen. Sodann hat der KI-Entwickler die Möglichkeit, entweder die standardisierten, maschinenlesbaren Opt-outs zu respektieren oder er kann mithilfe des Registers erkennen, welche Werke nicht ohne Weiteres genutzt werden dürfen.

Auf der anderen Seite können für diese Nutzungsart auch nur noch Inhalte geschützt werden, die entweder mit einem Opt-out geschützt oder registriert sind. Möglich wäre sogar die Lizenzerteilung direkt mit diesem Register zu verbinden und damit für die KI-Entwickler zu vereinfachen und eine Art „One-Stop-Shop“ für KI-Entwickler einzurichten. Da bezüglich dieser neuen Nutzungsart den Rechteinhabern nicht bekannt ist – und auch nicht bekannt sein kann –, ob ihre Inhalte neuartig genutzt wurden, ist eine Transparenzpflicht unerlässlich. Diese Transparenzobliegenheit verpflichtet die KI-Entwickler, umfassend und detailliert aufzulisten, welche geschützten Inhalte sie für die neue Nutzungsart verwendet haben. Die in der Verordnung über künstliche Intelligenz vorgesehene „hinreichend detaillierte Zusammenfassung“ ist insofern bislang völlig unzureichend, als dass sie als Zusammenfassung keinerlei Klarheit über die Nutzung von Inhalten schaffen kann. Deshalb braucht es hier eine Auslegung, die auch im Kontext des Urheberrechts verwendet werden kann.

Sprechen beispielsweise Gründe wie Geschäftsgeheimnisse gegen einen für den Urheber relevanten Zugang zu dieser Datengrundlage in Form der Transparenz, muss die Pflicht über einen treuhändischen Vermittler erfüllt werden. Auch hier könnte das EUIPO entsprechend vermittelnd tätig werden. Es kann sodann den Rechteinhaber über die getätigte Nutzung seines Werkes informieren.

Die Transparenzverpflichtung kann ebenfalls erfüllt werden, indem eine Kennzeichnung des urheberrechtlich geschützten Werkes, z. B. durch Wasserzeichen[20] oder ähnliche Möglichkeiten, vorgenommen wird und den Rechteinhabern ein Abgleich entweder über den Zugang zu dem KI-Modell-Fundament oder über das Register ermöglicht wird. In einer digitalen Welt erscheint ein digitaler Fingerabdruck auf den geschützten Werken ohnehin unerlässlich. Der Gesetzgeber muss wahrscheinlich auch das Problem lösen, dass nicht jede private Website, die ein urheberrechtlich geschütztes Bild enthält, per se aus den Trainingsdaten herausfällt.

In allen Überlegungen und auf jeder Stufe müssen Missbrauch, Informationsmanipulationen, rechtliche Annahmen, Beweislastumkehr oder sogar das sehr starke Mittel der Haftung sehr vorsichtig mitgedacht oder abgewogen werden. Neben den Überlegungen zur Lösung dieses Problems muss das Urheberrecht auch generell in anderen Punkten an die technologischen Entwicklungen angepasst werden. Dazu wird eine weitere europäische Harmonisierung der nationalen Urheberrechte der Mitgliedstaaten erfolgen müssen.

https://www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20260306IPR37511/schutz-von-urheberrecht-kreativer-arbeit-im-zeitalter-kunstlicher-intelligenz

 

 

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