Neue Kooperationen im dualen System

22. Oktober 2024
Marc D. Cole
Marc D. Cole
Eine Betrachtung des Embeddings öffentlich-rechtlicher Inhalte in Plattformen privater Medienanbieter vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussionen zum „Reformstaatsvertrag“

Von Mark D. Cole*

Aktuell sind bedeutsame und zeitlich rasch aufeinander folgende Änderungen rund um Medienanbieter und Medienangebote zu beobachten. Dies bezieht sich nicht nur auf das online verfügbare Inhalteangebot oder das Mediennutzungsverhalten, vielmehr sind es auch signifikante neue Weichenstellungen des medienrechtlichen Rahmens auf unterschiedlichen Ebenen: Während es in der Europäischen Union der in Kraft getretene und im Wesentlichen ab August 2025 Anwendung findende European Media Freedom Act (EMFA, Europäisches Medienfreiheitsgesetz) ist, befindet sich in Deutschland die sehr intensive Diskussion um den geplanten „Reformstaatsvertrag“ (ReformStV, Staatsvertrag zur Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks) in der (voraussichtlich) letzten Kurve vor dem Zieleinlauf. Aber auch andernorts in Mitgliedstaaten der EU gibt es interessante Entwicklungen, die eine nähere Betrachtung lohnen.

Eine solche hat es im vergangenen Jahr in Österreich gegeben. Dort hat die Online-Plattform „Joyn“ von ProSiebenSat.1 nicht nur die eigenen Angebote der Sendergruppe kostenlos zusammengeführt, es gibt neben dem Livestream der Fernsehangebote des österreichischen öffentlich-rechtlichen Anbieters ORF darin auch die direkte Zugriffsmöglichkeit auf sämtliche online verfügbaren Inhalte der Mediatheken des ORF. Dabei werden die Mediatheken-Inhalte durch Verlinkung so eingebettet („embedding“), dass die entsprechenden Inhalte beim Anklicken des jeweiligen Links zwar auf der Joyn-Plattform abgespielt werden, aber weiterhin als Inhalte des ORF erkennbar sind. Die gemessene Reichweite des jeweils angespielten Videos wird dabei mittels eines Zählpixels dem Ausgangsanbieter, also hier dem ORF, zugerechnet.

Vor dem Hintergrund dieses neuen Angebotes hat die ProSiebenSat.1 Media SE das Institut für Europäisches Medienrecht (EMR) gebeten, zu untersuchen, inwiefern auch der in Deutschland anwendbare rechtliche Rahmen ein solches Embedding zulässt und wie die Rahmenbedingungen für Kooperationen zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Medienanbietern gestaltet sind. Dazu wird eine ausführlichere Beleuchtung der relevanten Rechtsfragen in den kommenden Wochen veröffentlicht. Angesichts der aktuellen Überlegungen zum Reformstaatsvertrag, die auch neue Kooperationsformen vorsehen, sollen die Grundzüge der Untersuchung hier bereits vorab vorgestellt werden.

„Es liegt nahe, bereits unter der aktuellen Rechtslage mögliche Kooperationen nicht nur innerhalb der einen Säule des dualen Systems, sondern auch mit Anbietern der anderen Säule zu realisieren, wenn dies zu einer potentiellen Vergrößerung der Reichweite führen kann.“

Rechtlich relevant ist bei der Betrachtung einer solchen Lösung insbesondere die urheberrechtliche Dimension. Es stellt sich die Frage, ob in der Einbettung eines bereits öffentlich auf einer anderen Website zugänglichen Inhalts im eigenen Angebot (oder in vergleichbarer Weise über eine App) eine urheberrechtliche zustimmungspflichtige Nutzungshandlung liegt. Dies ist im Blick auf die insoweit EU-rechtlich harmonisierte und vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in durchgängiger Rechtsprechung festgehaltene Auslegung des Rechts auf öffentliche Wiedergabe zu verneinen. Nach der entsprechenden Vorschrift in der EU-Richtlinie über die Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und ihrer nationalen Umsetzung im deutschen Urheberrechtsgesetz behält zwar grundsätzlich der Autor eines Werks das ausschließliche Recht bestimmte Nutzungshandlungen zu genehmigen, wozu beispielsweise die Anfertigung von Kopien zählt oder eben auch die öffentliche Zugänglichmachung. Während unbestritten audiovisuelle (Medien-)Inhalte, wie sie typischerweise auf Online-Angeboten von Rundfunkveranstaltern zu finden sind, als urheberrechtlich geschützte Werke gelten, musste der EuGH den Umfang des Ausschließlichkeitsrechts mehrfach näher konturieren. Dabei hat er wiederholt eindeutig festgestellt, dass die Verlinkung auf fremde Inhalte – als eines der „Wesensmerkmale“ des Internets – grundsätzlich zulässig ist und keiner Genehmigung durch den Rechtsinhaber am zugänglichen Werk erfordert. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die ursprüngliche Zugänglichmachung (also am Ort des Verlinkungsziels) nicht offensichtlich rechtswidrig und ohne technisch wirksame Zugangsbeschränkung erfolgte, mit der Verlinkung also keine Umgehung etwa einer Paywall beabsichtigt wird. Die Urteile umfassen auch die Situation, bei der durch eine in der Rechtsprechung des EuGH als Framing-Technik  bezeichnete Vorgehensweise der „fremde“ Inhalt auf der eigenen Website nach Anklicken des Links – z.B. dargestellt durch ein Play-Symbol – sichtbar gemacht wird, ohne dass dabei die eigene Website verlassen wird.

Übertragen auf die konkrete Situation der Einbindung von Mediathek-Inhalten eines anderen, hier: öffentlich-rechtlichen Rundfunk-Anbieters im Rahmen des eigenen Gesamtangebots, hier: dem Joyn-Angebot, bedeutet dies urheberrechtlich Folgendes: Eine solche Verlinkung ist zulässig; das Ausgangsmaterial ist bei den Rundfunkanstalten offensichtlich rechtmäßig für eine Online-Verbreitung und ohne Zugangsbeschränkungen eingestellt, eine zustimmungspflichtige Vervielfältigung findet durch das Embedding nicht statt, da keine eigene Kopie der Inhalte angelegt wird, sondern lediglich die Originaldatei wiedergegeben wird und dabei auch keine sonstige Veränderung erfolgt, etwa indem das wiedergegebene Bild- und Tonsignal überlagert würde. Durch den bereits zugänglichen Weg an der ursprünglichen Quelle wird der jeweilige Inhalt durch das Embedding keinem neuen, sondern dem gleichen Online-Publikum zugänglich gemacht. Die Begründung des EuGH ist nachvollziehbar, weil bei einer solchen Konstellation die Kontrolle über die urheberrechtlich geschützten Werke beim Anbieter der Ursprungsquelle belassen wird: Wenn der Inhalt von dort entfernt wird, etwa aus inhaltlichen Gründen oder weil gesetzliche Rahmenbedingungen das vorsehen, dann läuft auch die Einbettung danach „leer“, weil am Ziel des Links kein Inhalt mehr ist. Auch wenn die bisherigen Urteile nicht genau die Situation einer durchgängigen Einbindung des Gesamtangebots einer audiovisuellen Plattform wie den öffentlich-rechtlichen Mediatheken zum Sachverhalt hatten, findet die ergangene Rechtsprechung Anwendung, weil neben den oben genannten Bedingungen weder vom Umfang noch von der Art der Einbindung weitere Grenzen durch den EuGH gezogen wurden. Auch im bislang letzten relevanten Urteil (Rs. C-392/19) hat der EuGH die grundsätzliche Zulässigkeit nochmals deutlich unterstrichen und lediglich darauf hingewiesen, dass der Anbieter der Ursprungsquelle die Möglichkeit hat, so genannte technische Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um das Linking wirksam zu verhindern. Nur in einem solchen Fall bedürfe es einer ausdrücklichen Einwilligung, dass trotz der wirksamen technischen Schutzmaßnahme eine Verlinkung gestattet ist.

„Der jetzt zur Entscheidung anstehende Reformstaatsvertrag, mit dem der Regulierungsrahmen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk umfassend neu gestaltet werden soll, bietet die Chance, nicht nur diesen zukunftsfest zu machen, sondern darüber hinaus einen Beitrag, zu einem insgesamt gestärkten Mediensystem zu leisten.“

Die Frage einer eventuellen Reaktion gegen das Embedding durch eine solche Schutzmaßnahme hängt auch vom weiteren einfachgesetzlichen Rahmen außerhalb des Urheberrechts ab. EU-beihilferechtliche Bedenken gegen einen zusätzlichen Weg der Verbreitung von Inhalten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten durch ein Embedding bei Online-Angeboten privater Anbieter bestehen nicht, da im Ausgleich für die gerechtfertigte Beitragsfinanzierung nicht nur der inhaltliche Auftrag der Rundfunkanstalten, sondern auch die möglichst weitreichende potentielle Erreichbarkeit der Bevölkerung einbezogen ist. Es liegt darin insbesondere kein weiterer Beihilfetatbestand zugunsten der das Embedding nutzenden Anbieter vor. Ebensowenig ist eine wettbewerbsrechtlich problematische Konstellation anzunehmen, solange die Möglichkeit der Verlinkung nicht in diskriminierender Weise zum Beispiel nur einem spezifischen Anbieter ermöglicht wird. Problematisch ist das Embedding auch nicht mit Blick auf das Lauterkeitsrecht, da die kostenlose Verlinkung keine Übernahme einer fremden Leistung als eigene darstellt, vielmehr die Ursprungsquelle genau so wiedergegeben wird, wie sie besteht, also etwa im hier relevanten Fall mit den Senderlogos.

Interessanter ist daher ein Blick in die rundfunkrechtlichen Grundlagen, wobei sich auch hier keine Anhaltspunkte finden, die Kooperationen im Sinne der Verwirklichung von Embedding-Lösungen verhindern würde. Im Gegenteil finden sich bereits in der aktuellen Fassung des Medienstaatsvertrages mehrere Elemente, die das Verständnis zum Ausdruck bringen, dass öffentlich-rechtliche und private Rundfunkveranstalter zwar zwei unterschiedliche Säulen, aber eben auch zwei im dualen System zusammenwirkende Säulen sind, die insgesamt zur „freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung sowie der Meinungsvielfalt“ beitragen, wie es in der Präambel heißt. Ebendort wird deshalb auch davon ausgegangen, dass die im Staatsvertrag niedergelegte Ordnung die Anbieter beider Säulen in die Lage versetzen muss, „den Anforderungen des nationalen und des internationalen Wettbewerbs zu entsprechen“. Diese über die staatsvertragliche Erwähnung hinausreichende medienverfassungsrechtliche Konstruktion des dualen Systems, wie sie vom Bundesverfassungsgericht konturiert worden ist, spielt aufgrund der vollkommen veränderten Angebotssituation im Online-Bereich die entscheidende Rolle bei der Beantwortung der Frage nach intensiverer Kooperation zwischen den unterschiedlichen Veranstaltern im dualen System. Während ein möglichst breites und plurales Angebot als Ideal anzustreben ist, kommt es immer mehr darauf an, dass die vom dualen System erfassten Anbieter mit ihren Angeboten auch tatsächlich als vertrauenswürdige Quellen die Nutzerinnen und Nutzer online erreichen (können) und damit ihrer Aufgabe in der demokratischen Willensbildung genügen können.

Qualitätsmedien bzw. Qualitätsjournalismus werden auch in der europäischen Regulierung als wichtiges und daher in einer möglichst breiten Sichtbarkeit zu förderndes Gegengewicht zu negativen Entwicklungen wie Desinformation gesehen. Für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist dabei der Aspekt der Grundversorgung im Sinne einer möglichst reichweitenstarken Verbreitung der eigenen Inhalte von Bedeutung. Dies ist nicht zu verwechseln mit dem Erzielen einer möglichst hohen „Quote“ bzw. tatsächlichen Nutzung bestimmter Inhalte, sondern im Sinne möglichst einfacher Zugänge zu den öffentlich-rechtlichen Angeboten, damit möglichst viele davon Adressierte auch davon profitieren können. Diese Maximierung der Verbreitung entspricht der Idee der gemeinsamen „Eigentümerschaft“ der Beitragszahlerinnen und -zahler, die durch ihren Beitrag die Möglichkeit erhalten, das damit hergestellte Angebot zu nutzen.

Auch deshalb liegt es nahe, bereits unter der aktuellen Rechtslage mögliche Kooperationen nicht nur innerhalb der einen Säule des dualen Systems, sondern auch mit Anbietern der anderen Säule zu realisieren, wenn dies zu einer potentiellen Vergrößerung der Reichweite führen kann. Dies mag besonders dort relevant sein, wo Zielgruppen erreicht werden könnten, die sonst weniger häufig mit Angeboten der öffentlich-rechtlichen Veranstalter zusammentreffen, weil sie sich beispielsweise nicht auf deren Online-Angeboten wie den Mediatheken bewegen. Dieser Ansatz hat bereits vor längerem dazu geführt, dass die Auftragskonkretisierung für Telemedienangebote öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten durch die Länder so gefasst worden ist, dass die Telemedieninhalte nicht nur auf den eigenen „Portalen“ angeboten werden dürfen, sondern auch andernorts platziert werden können. In der Praxis sind dies bislang die Plattformen von global operierenden Technologieunternehmen, die keine Verankerung in Deutschland haben und auch regelmäßig nicht den strikteren regulatorischen Anforderungen an Medienunternehmen, wie etwa der unmittelbaren rechtlichen Verantwortung für die verbreiteten Inhalte, unterliegen. Da die Schwierigkeiten der Refinanzierungsmöglichkeiten von in Deutschland zugelassenen Rundfunkanbietern ebenso wie hier tätigen anderen Medienunternehmen auch mit der massiven Verschiebung der Einnahmen aus Werbung hin zu eben jenen Technologieunternehmen zusammenhängen, ist es im Blick auf die oben erwähnte Wettbewerbsfähigkeit beider Säulen des dualen Systems naheliegender, die Kooperation vornehmlich oder mindestens auch mit Anbietern zu suchen, die dem gleichen Regulierungsregime, auch wenn mit deutlich abgestuften Anforderungen, unterliegen, weil sie vom Gesetzgeber als ebenfalls zum Ziel der Erhöhung von Meinungsvielfalt beitragend eingeordnet werden.

Dabei gibt es weitere naheliegende Differenzierungsmöglichkeiten: so sieht der Medienstaatsvertrag bezüglich der Auffindbarkeit von Rundfunk und rundfunkähnlichen Telemedien in Benutzeroberflächen Vorrangregelungen vor für so genannte „public value“-Angebote („…die in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten“) und in noch prominenterer Form für die Hauptprogramme derjenigen privaten Anbieter von Fernsehprogrammen, die zur Ausstrahlung von Regionalfenstern verpflichtet sind, weil diese durch die Finanzierung der redaktionell unabhängigen Fensterprogrammveranstalter einen besonderen Beitrag zur regionalen Angebotsvielfalt leisten. Solche Anbieter sind daher bereits als besonders relevant gekennzeichnete Medien grundsätzlich vorrangig vor anderen Unternehmen als Kooperationspartner zu sehen. Letztlich würde durch das Embedding im Angebot eines zudem eher andere Zielgruppen ansprechenden Plattformangebots ein potentieller Aufmerksamkeitsgewinn für die öffentlich-rechtlichen Inhalte dort erzielt, wo das Gesamtangebot ebenfalls gespeist ist von den Zielsetzungen der eigenen dualen Rundfunkordnung, oder, breiter gesprochen, der national und europäisch vorgeprägten Medienlandschaft. Dass diese mit großen Herausforderungen umgehen muss und zugleich nachhaltig gesichert werden sollte, ist als Problem national wie europäisch in vielerlei Hinsicht erkannt und mündet in Diskussionen beispielweise um neue Fördermöglichkeiten, wie etwa die Privilegierung von Medienanbietern gegenüber Plattformbetreibern im EMFA, wenn es um Moderationsentscheidungen geht, oder die Einführung der ersten Medienintermediärsregulierung im Modernisierungsstaatsvertrag in Deutschland.

Der jetzt zur Entscheidung anstehende ReformStV, mit dem der Regulierungsrahmen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk umfassend neu gestaltet werden soll, bietet die Chance, nicht nur diesen zukunftsfest zu machen, sondern darüber hinaus einen Beitrag zu leisten, zu einem insgesamt gestärkten Mediensystem, in dem Kooperation zwischen hiesigen Anbietern als neue Leitlinie gelten sollte. Die wirkliche „duale Ordnung“ der Kommunikationslandschaft von heute hat die Medienanbieter – öffentlich-rechtliche wie private Rundfunk- und Telemedienanbieter ebenso wie auch die Verleger – auf der einen Seite und die Technologieunternehmen auf der anderen, so dass die Diskussion um die Verbesserung der Wettbewerbssituation um die Aufmerksamkeit des Publikums zugunsten der Medienanbieter insgesamt gehen muss.

Dementsprechend sieht der Entwurf der Änderungen am Medienstaatsvertrag, der von der Rundfunkkommission vor wenigen Wochen zur Anhörung gestellt wurde, auch an zahlreichen Stellen neue Formen der Kooperation vor. So ist etwa vorgesehen, im Rahmen des dynamischen Auftragsverständnisses auf Innovationen auch bei der Verbreitung der Angebote öffentlich-rechtlicher Anbieter zu setzen und dabei mit externen Partnern zusammenzuarbeiten oder die bereits bestehende Aufforderung zur (gegenseitigen) Verlinkung von öffentlich-rechtlichen Telemedienangeboten zu einer umfassenderen Strategie zur Vernetzung mit Angeboten externer Partner ebenso wie der Nutzung von Drittplattformen auszubauen. Wenngleich für die Realisierung des Embeddings aufgrund des oben genannten urheberrechtlichen Befundes keine gesonderte Regelung nötig ist, könnte durch eine entsprechende staatsvertragliche Verankerung sichergestellt werden, dass ein Schritt wie dieser zeitnah und rechtssicher beschritten und zugleich gegebenenfalls ein Rahmen für etwaige Kriterien bei der Auswahl der Kooperationspartner durch die Länder vorgegeben werden könnte.

Zusammenfassend ist nochmals zu unterstreichen, dass mit den Impulsen rund um die Schaffung eines Reformstaatsvertrages die Richtung in eine Phase des „Neues wagen“, wie es auch der von der Rundfunkkommission eingesetzte Zukunftsrat in seinem Bericht gefordert hat, angestoßen ist und dazu auch das Beschreiten vielfältiger Wege gehören sollte, um als öffentlich-rechtliche Anstalten möglichst breit jedenfalls dort vertreten zu sein, wo die eigenen Inhalte unverändert und nach hiesigem Regulierungsrahmen verbreitet werden können. Dies geschieht bereits heute in vergleichbarer Weise, indem etwa der Livestream öffentlich-rechtlicher Sender konkret für das hier vorgestellte Beispiel auch über das deutsche Joyn-Angebot von ProSiebenSat.1 abrufbar ist. Eine entsprechende Verlinkung mit den Inhalten der Mediatheken der öffentlich-rechtlichen Anstalten wäre insoweit lediglich eine konsequente Erweiterung, so dass Joyn-Nutzer ohne das Angebot verlassen zu müssen, auf diese Inhalte auch zugreifen können und dabei für sie ersichtlich ist, dass es sich um solche z.B. aus der ARD-Mediathek handelt. Auch bleibt bei einer solchen Verlinkung die Programmautonomie der Anbieter ebenso unberührt wie die Möglichkeit über die Verfügbarkeit der Inhalte in zeitlicher Hinsicht zu bestimmen. Zugleich beschränkt ein Embedding von Inhalten der öffentlich-rechtlichen Anbieter im Angebot eines privaten Unternehmens nicht die Weiterentwicklung einer eigenen gemeinsamen Plattform der Öffentlich-Rechtlichen, was ein Kernaspekt des vorgelegten ReformStV-Entwurfs ist, und die dort mögliche Anschlussfähigkeit für Inhalte in umgekehrter Richtung z.B. von privaten Anbietern.

Dass in der Aufnahme des Gesamtangebots der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter unter Kenntlichmachung des Ursprungs dieser Inhalte durch einen Mitbewerber um die Aufmerksamkeit des Publikums auch ein Vorteil für diesen darin liegt, dass die Nutzerinnen und Nutzer des Angebots in diesem eine höhere Attraktivität sehen, wenn sie direkt auf zusätzliche Inhalte als nur diejenigen des Anbieters selbst zugreifen können, sollte aus Sicht der Anbieter der eingebetteten Inhalte nicht nur unproblematisch, sondern wünschenswert sein, weil es das Potential zusätzlicher Nutzung mit sich bringt, wie schon das in Österreich realisierte Beispiel von Joyn und dem ORF-Angebot vorgemacht hat. Deshalb ist zu hoffen, dass die aktuelle Diskussion Schritte hin zu einem stärkeren Miteinander im herkömmlichen dualen System auch im Sinne der Stärkung der Rezeption öffentlich-rechtlicher Angebote weiter befördert.

 * Der Autor ist Professor für Medien- und Telekommunikationsrecht an der Universität Luxemburg und Wissenschaftlicher Direktor des Instituts für Europäisches Medienrecht (EMR) in Saarbrücken. Er war Mitglied im „Rat für die zukünftige Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (Zukunftsrat)“.

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